LP-CC-30 30A LP-CC-25 25A LP-CC-20 20A LP-CC-15 15A LP-CC-12 12A LP-CC-10 10A LP-CC-9 9A LP-CC-8 8 8A LP-CC-7 7A LP-6 6A LP-5A LP-4A LP-4A LP-CCC-2 LP-CCC-CC-4A LP-CCC-3A LP-CCC-2 LP-4A LP-CCC-3A LP-CCC-1
LP-CC-Klasse CC-Schutzschutzschutzschutzschutzschutzschutzschutzschutzschutz
Zeitverzögerungs-, Strombegrenzungs- und Abstoßungssicherung 12 Sekunden (mindestens) bei 200% Nennampere.
600 Vac (oder weniger) 300 Vdc (1/2 bis 2-8/10 A und 20-30 A) 150 Vdc (3-15 A)
| LP-CC-30 30A |
| LP-CC-25 25A |
| LP-CC-20 20A |
| LP-CC-15 15A |
| LP-CC-12 12A |
| LP-CC-10 10A |
| LP-CC-9 9A |
| LP-CC-8 8A |
| LP-CC-7 7A |
| LP-CC-6 6A |
| LP-CC-5 5A |
| LP-CC-4 4A |
| LP-CC-3 3A |
| LP-CC-2 2A |
| LP-CC-1 1A |
| Die Prüfungen werden in der folgenden Tabelle durchgeführt: |
Anwendungen:
Verursacht Motorüberlastung, Bodenfehler und
Kurzschlussschutz
Hilft, Motoren vor Verbrennungen durch
Überlastungen
Hilft, Motoren vor Verbrennungen durch
Einphasenabbau bei dreiphasigen Systemen
Vereinfacht und verbessert die Verhütung von Stromausfällen (selektive Koordinierung)
Zweielelemente Sicherungen können in Schaltkreisen mit vorübergehender Motorüberlastung und Überspannung verwendet werden
Ströme, die sowohl einen leistungsstarken Kurzschluss als auch einen Überlastschutz bieten
Das Überlast-Element schützt vor niedrigem Überstrom bei Überlastungen
und mindestens zehn Sekunden lang eine Überlastung, die fünfmal höher ist als die Ampere der Sicherung.
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Für ähnlichere Sicherungen:
Die meisten verwandten Form 101 Halbleiter-Schutzzündungen
HVJ-1/8Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthalten sind.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage nicht in Betrieb ist.
A150X20-4 A150X60-4 A150X175-4
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
A150X30-4 A150X80-4 A150X250-4
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
A150X40-4 A150X100-4 A150X400-4 A150X800-4
A150X1-1 A150X15-1 A150X20-1 A150X30-1 A150X1000-4A150X125-3C
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Bedingungen.
Einheitliche Prüfungen
Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Risikopositionen sind die Risikopositionen, für die die Risikopositionen festgesetzt werden.
Einheit für die Berechnung der Nennwerte
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu berücksichtigen, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sind.
A150X1000-4
Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu berücksichtigen, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Einheitliche Datenbank
Einheit für die Bereitstellung von Fahrzeugen
A150X200-4 -
A217925
Einheitliche Datenbank
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu berücksichtigen, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten sind.
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
Einheit für die Bereitstellung von Fahrzeugen
A150X15-1- Q200988
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
A150X600-4 -
K223201
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu berücksichtigen, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind.
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übermittelt.
Einheitliche Prüfungen
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übermittelt.
Einheitliche Datenbank
Einheit für die Bereitstellung von Fahrzeugen
Einheitliche Datenbank für die Berechnung der Zinssätze
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
A150X80-4TA
Einheitliche Datenbank für die Berechnung der Risikopositionen
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.

